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Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen
gültig ab 01.01.2020
2.5. Der Verbandsvorstand
Art. 29 Zusammensetzung
1 Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des
Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
2 Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern eines Kindes an der Heil-
pädagogischen Schule stammen.
Art. 30 Offenlegung der Interessenbindungen
Die Mitglieder des Verbandsvorstands legen ihre Interessenbindungen offen. Die Bestimmungen
für die Mitglieder der Delegierten gelten entsprechend.
Art. 31 Allgemeine Befugnisse
1 Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:
1. die politische Planung, Führung und Aufsicht;
2. die Verantwortung für den Verbandshaushalt;
3. die Beratung von und Antragsstellung zu Geschäften in der Zuständigkeit der
Delegiertenversammlung;
4. Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen;
5. die Vertretung des Zweckverbands nach aussen und die Bestimmung der
rechtsverbindlichen Unterschriften;
6. die Besorgung sämtlicher Verbandsangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ
zuständig ist;
7. das Recht, seine von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben deren
Beschlüssen der Urnenabstimmung zu unterbreiten.
2 Dem Verbandsvorstand stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll
und stufengerecht delegiert werden können:
1. der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Verbandsorgane;
2. der Erlass von Grundsätzen und Weisungen zur Betriebsführung;
3. die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
4. die regelmässige Information der Verbandsgemeinden über die Geschäftstätigkeit des
Zweckverbands;
5. das Handeln für den Verband nach aussen;
6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung;
7. die übrige Aufsicht in der Verbandsverwaltung.
Art. 32 Finanzbefugnisse
1 Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:
1. die Erstellung der Budgetvorlage und die Antragstellung an die Delegiertenversammlung;
2. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;
3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;