Page 10 - Zweckverbandsvereinbarung2020_final
P. 10

Seite 10
                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020



                   2.5. Der Verbandsvorstand

                   Art. 29 Zusammensetzung
                   1  Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des
                    Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
                   2  Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern eines Kindes an der Heil-
                    pädagogischen Schule stammen.
                   Art. 30 Offenlegung der Interessenbindungen
                   Die Mitglieder des Verbandsvorstands legen ihre Interessenbindungen offen. Die Bestimmungen
                    für die Mitglieder der Delegierten gelten entsprechend.
                   Art. 31 Allgemeine Befugnisse
                   1  Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:

                       1.  die politische Planung, Führung und Aufsicht;
                       2.  die Verantwortung für den Verbandshaushalt;
                       3.  die Beratung von und Antragsstellung zu Geschäften in der Zuständigkeit der
                           Delegiertenversammlung;
                       4.  Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen;
                       5.  die Vertretung des Zweckverbands nach aussen und die Bestimmung der
                           rechtsverbindlichen Unterschriften;
                       6.  die Besorgung sämtlicher Verbandsangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ
                           zuständig ist;
                       7.  das Recht, seine von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben deren
                           Beschlüssen der Urnenabstimmung zu unterbreiten.
                   2  Dem Verbandsvorstand stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll
                    und stufengerecht delegiert werden können:
                       1.  der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Verbandsorgane;
                       2.  der Erlass von Grundsätzen und Weisungen zur Betriebsführung;
                       3.  die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
                       4.  die regelmässige Information der Verbandsgemeinden über die Geschäftstätigkeit des
                           Zweckverbands;
                       5.  das Handeln für den Verband nach aussen;
                       6.  die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung;
                       7.  die übrige Aufsicht in der Verbandsverwaltung.
                   Art. 32 Finanzbefugnisse
                   1  Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:

                       1.  die Erstellung der Budgetvorlage und die Antragstellung an die Delegiertenversammlung;
                       2.  die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;
                       3.  die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15