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                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020


                   2  Die Erneuerungswahlen finden jeweils nach den Erneuerungswahlen für die Gemeindebehörden
                    bis spätestens im September des Wahljahres statt.

                   3  Für die Organe des Zweckverbandes besteht Amtszwang.

                   Art. 7   Zeichnungsberechtigung

                   1  Rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen die Präsidentin bzw. der Präsident
                    und das Aktuariat gemeinsam.
                   2  Der Verbandsvorstand kann die Zeichnungsberechtigung im Interesse eines ordentlichen
                    Betriebsablaufes für sachlich begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ordnen.
                   Art. 8   Bekanntmachung

                   1  Der Zweckverband nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemein verbindlichen
                    Beschlüsse mit elektronischen Mitteln vor.
                   2  Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zugänglichkeit seiner Erlasse.

                   3  Die Bevölkerung ist im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz
                    periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten zu informieren.

                   2.2. Die Stimmberechtigten des Zweckverbandes

                   2.2.1. Allgemeines

                   Art. 9    Stimmrecht

                   Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller
                    Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Zweckverbandes.

                   Art. 10 Verfahren
                   1  Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen
                    Gesetzgebung. Der Verbandsvorstand verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnen-
                    abstimmung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde.
                   2  Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der
                    Verbandsgemeinden zustimmt.

                   Art. 11 Zuständigkeit

                   Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu:
                       1.  die Einreichung von Initiativen;
                       2.  die Ergreifung des fakultativen Referendums;

                       3.  die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren; unter Vorbehalt
                          der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Vereinbarung und die
                          Auflösung des Zweckverbandes;

                       4.  die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
                          über CHF 1’000'000.-- oder wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
                          über CHF 100'000.--.
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