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Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen
gültig ab 01.01.2020
2 Die Erneuerungswahlen finden jeweils nach den Erneuerungswahlen für die Gemeindebehörden
bis spätestens im September des Wahljahres statt.
3 Für die Organe des Zweckverbandes besteht Amtszwang.
Art. 7 Zeichnungsberechtigung
1 Rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen die Präsidentin bzw. der Präsident
und das Aktuariat gemeinsam.
2 Der Verbandsvorstand kann die Zeichnungsberechtigung im Interesse eines ordentlichen
Betriebsablaufes für sachlich begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ordnen.
Art. 8 Bekanntmachung
1 Der Zweckverband nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemein verbindlichen
Beschlüsse mit elektronischen Mitteln vor.
2 Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zugänglichkeit seiner Erlasse.
3 Die Bevölkerung ist im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz
periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten zu informieren.
2.2. Die Stimmberechtigten des Zweckverbandes
2.2.1. Allgemeines
Art. 9 Stimmrecht
Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller
Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Zweckverbandes.
Art. 10 Verfahren
1 Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen
Gesetzgebung. Der Verbandsvorstand verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnen-
abstimmung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde.
2 Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der
Verbandsgemeinden zustimmt.
Art. 11 Zuständigkeit
Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu:
1. die Einreichung von Initiativen;
2. die Ergreifung des fakultativen Referendums;
3. die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren; unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Vereinbarung und die
Auflösung des Zweckverbandes;
4. die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
über CHF 1’000'000.-- oder wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
über CHF 100'000.--.