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                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020


                   2.3. Die Verbandsgemeinden
                   Art. 16 Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Verbandsgemeinden

                   1  Die Stimmberechtigten der einzelnen Verbandsgemeinden beschliessen je an der Urne über:

                       1.  die Änderung dieser Vereinbarung;
                       2.  die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband;
                       3.  die Auflösung des Zweckverbandes.
                    2  Bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auflösung des Zweckverbands
                    sowie über grundlegende Änderungen der Zweckverbandsvereinbarung übt der Gemeinde-
                    vorstand ein eigenes Antragsrecht neben dem Antragsrecht des Verbandsvorstands aus.
                   Art. 17 Beschlussfassung

                   Änderungen der Vereinbarung, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar
                    betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbands-
                    gemeinden. Jede andere Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
                    Verbandsgemeinden.

                   2.4. Delegiertenversammlung
                   Art. 18 Zusammensetzung

                   1  Die Delegiertenversammlung besteht aus je einer Vertretung pro Verbandsgemeinde. Gemeinden
                    mit mehr als 100 Schülerinnen und Schülern bestellen pro weitere 100 (und angebrochene
                    Hunderter) ein zusätzliches Mitglied.
                   2  Die Gemeinden, welche die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Vizepräsidentin bzw. den
                    Vizepräsidenten stellen, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Delegierten.
                   3  Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch die Schulpflege als Gemeindevorstand
                    oder als eigenständige Kommission einer politischen Gemeinde gewählt, wobei eine Person
                    zwingend der Schulpflege angehören muss, weitere Personen jedoch frei bestimmt werden
                    können.
                   Art. 19 Konstituierung

                   Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz ihres bisherigen Präsidenten oder
                    ihrer bisherigen Präsidentin selbst. Sie wählt:
                       1.  die Präsidentin bzw. den Präsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig im
                          Verbandsvorstand ausgeübt wird;

                       2.  die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig im
                          Verbandsvorstand ausgeübt wird;
                       3.  die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

                   Art. 20 Offenlegung der Interessenbindungen

                   1  Die Mitglieder der Delegiertenversammlung legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere
                    geben sie Auskunft über:

                      1.  ihre beruflichen Tätigkeiten,
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