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                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020


                   Art. 23 Einberufung

                   1  Die Delegiertenversammlung tritt bei Bedarf und auf Verlangen des Verbandspräsidiums oder von
                    mindestens einem Drittel der Delegierten zusammen, in der Regel jedoch zweimal pro Jahr.
                   2  Die Versammlungen sind, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens 21 Tage vorher unter
                    Bezeichnung der Beratungsgegenstände den Delegierten anzuzeigen und öffentlich bekannt zu
                    machen.
                   Art. 24 Beschlussfähigkeit
                   1  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
                    Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der
                    Versammlungsleitung.

                   2  Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Verbandsvorstands. Die Delegierten
                    können zu den Anträgen des Verbandsvorstands Änderungsanträge stellen.
                   3  Die Mitglieder des Verbandsvorstands, die nicht der Delegiertenversammlung angehören,
                    nehmen an der Sitzung der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil und haben ein
                    Antragsrecht.
                   Art. 25 Weitere Teilnehmer mit beratender Stimme
                   Es besteht die Möglichkeit im Einzelfall je nach Bedarf weitere Personen (z.B. Leitungen der
                    Dienste, Angestellte mit pädagogischen, beraterischen oder therapeutischen Aufgaben, Vertreter
                    des Bezirksrats und des Jungendsekretariats etc.), beizuziehen. Diese nehmen mit beratender
                    Stimme an der Delegiertenversammlung teil.
                   Art. 26 Wahlen und Abstimmungen
                    1  In der Delegiertenversammlung erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen. Auf
                    Verlangen von 1/4 der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt werden.
                    2  Bei Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr, beim dritten Wahlgang das
                    relative Mehr der Stimmen.

                    3  Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident
                    stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.


                   Art. 27 Öffentlichkeit der Verhandlungen

                   Die Verhandlungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich.

                   Art. 28 Anfragerecht der Delegierten
                    1  Jede und jeder Delegierte kann Anfragen zu Angelegenheiten des Zweckverbands einreichen
                    und deren Beantwortung in der Delegiertenversammlung verlangen.
                    2  Die Anfrage ist spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung beim Verbandsvorstand
                    schriftlich einzureichen und wird von diesem spätestens einen Tag vor der Delegierten-
                    versammlung schriftlich beantwortet.
                    3  In der Delegiertenversammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Der oder
                    die anfragende Delegierte kann zur Antwort Stellung nehmen.
                    4  Die Delegiertenversammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
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