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Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen
gültig ab 01.01.2020
2.2.2. Volksinitiative
Art. 12 Volksinitiative
1 Eine Initiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder
fakultativen Referendum unterstehen.
2 Mit einer Initiative kann ausserdem die Änderung der Vereinbarung und die Auflösung des
Zweckverbands verlangt werden.
Art. 13 Zustandekommen
Die Initiative ist zustande gekommen, wenn sie von mindestens 700 Stimmberechtigten unterstützt
wird.
2.2.3. Fakultatives Referendum
Art. 14 Beschlüsse der Delegiertenversammlung
Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der Delegiertenversammlung
1. wenn binnen 60 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an 700
Stimmberechtigte beim Verbandsvorstand das schriftliche Begehren um Anordnung einer
Urnenabstimmung einreichen;
2. wenn ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert 14 Tagen nach der
Beschlussfassung ein solches Begehren stellt.
Art. 15 Ausschluss des Referendums
Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unterstellt
werden:
1. die Wahlen;
2. die Genehmigung der Jahresrechnungen;
3. die Festsetzung des Budgets;
4. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von unter
CHF 1'000'000.--
oder wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck von unter CHF 100'000.--;
5. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen;
6. Anträge an die Verbandsgemeinden;
7. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen und von Vorstössen der
Delegierten;
8. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben;
9. Beschlüsse über die Schaffung neuer Stellen der Verbandsverwaltung