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                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020


                      2.  ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des
                          Bundes,

                      3.  ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten
                          Rechts.
                   2  Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.

                   Art. 21 Kompetenzen

                   Der Delegiertenversammlung stehen im Weiteren folgende Geschäfte zu:

                       1.  die Oberaufsicht über den Zweckverband;
                       2.  der Entscheid über die Schaffung weiterer Einrichtungen und Dienste zur Erfüllung des
                          Verbandszweckes gemäss Art. 3;
                       3.  die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstands, die nicht der Delegiertenversammlung
                          angehören dürfen, mit Ausnahme von Präsidium und Vizepräsidium;
                       4.  die Schaffung von Stellen der Verbandsverwaltung;
                       5.  die Wahl der Rechnungsprüfungskommission einer Verbandsgemeinde als Rechnungs-
                          prüfungskommission des Verbandes;
                       6.  der Erlass und die Änderung ihrer Geschäftsordnung;
                       7.  die Beratung und Antragstellung zu allen Vorlagen, die der Behandlung durch die
                          Stimmberechtigten oder durch die Verbandsgemeinden unterliegen;
                       8.  die Beschlussfassung über Anträge des Verbandsvorstands zu Initiativen;
                       9.  die Festsetzung des Budgets und die Bewilligung der Nachtragskredite;

                       10. die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans;
                       11. die Genehmigung der Abrechnungen über alle neuen Ausgaben, die sie selbst bewilligt hat
                          oder die die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets bewilligt haben;

                       12. die Kenntnisnahme der Geschäftsberichte von Verbandsvorstand und Diensten;
                       13. die Beschlussfassung über neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck soweit nicht der
                          Verbandsvorstand zuständig ist:
                          a) einmalige Ausgaben bis CHF 1’000'000.--
                          b) wiederkehrende Ausgaben bis CHF 100’000.--;
                       14. die Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane;
                       15. die Festlegung der strategischen Ausrichtung;
                       16. der Erlass von Reglementen von grundlegender Bedeutung, insbesondere die Gebühren-
                          verordnung.

                   Art. 22 Vorsitz und Aktuar
                   1  Das Präsidium oder das Vizepräsidium des Verbands leitet die Delegiertenversammlung.

                   2  Der Sekretär bzw. die Sekretärin führt das Aktuariat des Verbands.
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