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                     Vereinbarung Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen

                    gültig ab 01.01.2020



                   1. Bestand und Zweck
                   Art. 1   Bestand
                   Die Primarschulgemeinden Adlikon, Andelfingen, Benken, Dachsen, Flurlingen, Humlikon, Laufen-
                    Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Trüllikon und Truttikon, die Schulen der politischen Gemeinden
                    Henggart, Rheinau, Thalheim, Feuerthalen und Stammheim, die Sekundarschule Andelfingen, die
                    Sekundarschulkreise Marthalen und Uhwiesen, der Schulkreis Ossingen-Truttikon, und die
                    Schulgemeinde Flaachtal bilden unter dem Namen Zweckverband der Schulgemeinden im
                    Bezirk Andelfingen auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des
                    Gemeindegesetzes.

                   Art. 2   Rechtspersönlichkeit und Sitz

                   Der Zweckverband besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Humlikon.
                   Art. 3   Zweck

                   1  Der Verband bezweckt die Lösung besonderer schulischer Aufgaben. Er betreibt die Heil-
                    pädagogische Schule in Humlikon, einen Logopädischen Dienst, einen Schulpsychologischen
                    Dienst und eine Psychomotorische Therapiestelle.

                   2  Der Zweckverband kann unter Beachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung weitere
                    Einrichtungen und Dienste schaffen, um die Kernaufgabe gemäss Abs. 1 und andere damit
                    zusammenhängende Aufgaben für die Verbandsgemeinden oder vertraglich angeschlossenen
                    Gemeinden zu besorgen.
                   Art. 4   Beitritt weiterer Gemeinden

                   Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband ist möglich und erfordert eine Revision dieser
                    Vereinbarung.

                   2. Organisation

                   2.1. Allgemeine Bestimmungen
                   Art. 5   Organe

                   Die Organe des Zweckverbandes sind:
                       1.  die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes (Urnenabstimmung);
                       2.  die Verbandsgemeinden;

                       3.  die Delegiertenversammlung;
                       4.  der Verbandsvorstand;
                       5.  die Rechnungsprüfungskommission.
                   Art. 6   Amtsdauer

                   1  Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Verbandsvorstands und der Rechnungs-
                    prüfungskommission beträgt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der Gemeinde-
                    behörden zusammen.
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